Mit dem Sonnenschein gibt es viel Trendiges zu sehen. Nicht nur modisch, sondern auch politisch, von Bürgerinformation über Waffenverbotszonen bis zu den Ausschüssen & Ausschlüssen des Gemeinderats.
Trendig: Bürgerinformation scheint die neue Devise im Jahr 2019 zu sein. Nach dem digitalen Hype der vergangenen Jahre wird jedoch auf persönliche Information gesetzt. Zumindest scheint es bei der Entwicklung der „Bürger Büros“ so zu sein. Die unterstützendeswerten Initiativen bringen aber leider in der Landeshauptstadt so manches Fragezeichen mit sich.
Beispiel Bellinis: das bekannte Café hat den Pachtvertrag nicht verlängert bekommen (die Besitzer) und soll einem Bürgerinformationsbüro weichen.
Kronen Zeitung, 19.2.2019
Das Bellinis reagiert inzwischen mit einer Unterschriftenliste. Siehe auch FB Seite von Bellinis (Link).
Beispiel Brenner Basistunnel. Das neue Informationsbüro des Projektes befindet sich in der Brixner Straße. Das nun genutzte Geschäftslokal stand einige Zeit leer. Das Geschäftslokal befindet sich im PEMA Gebäude. Am so manchen Stammtisch, wird die Sinnhaftigkeit der Steuergeldverwendung für diesen Standort nicht nur mit Fragezeichen kommentiert.
Trendig: GR Ausschüsse & Ausschlüsse: zum aktuellen „Dissens“ zwischen der Liste „Für Innsbruck“ und der Liste „Gerechtes Innsbruck“ könnte man auf § 30, Abs. 3 hinweisen.
Tiroler Tageszeitung, 19.2.2019
§ 30, Innsbrucker Stadtrecht
Ausschüsse des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen einzurichten. Für einzelne Zweige der Verwaltung kann der Gemeinderat darüber hinaus ständige oder nichtständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, einrichten. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann sachkundige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. Zur Berichterstattung über Anträge im Sinn des § 13 Abs. 4 kann er auch den Antragsteller einladen. Wird dem Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Ausschusses spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Vorsitzende diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann die Ausschüsse nach Abs. 1 zweiter Satz jederzeit auflösen.
(5) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können vom jeweiligen Ausschuss jederzeit wieder abgewählt werden.
(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; dazu ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden.
(7) Der Geschäftsgang der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln.
Auch die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck beschäftigt sich mit den Ausschüssen. Hier ist der 3. Abschnitt, ab § 50. Spannend ist der Charakter der Sitzungen, also der Umgang mit der Öffentlichkeit, geregelt im § 59.
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Ausschüsse und die an einer Ausschusssitzung im Sinne des § 51 Abs. 2 und 5 oder im Sinne des § 54 Abs. 3 teilnehmenden Personen sind zum Stillschweigen über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.
(2) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Das Recht der Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt.
GR Irene Heisz (SP Innsbruck) hat zumindest in einem Teilbereich die Transparenz im Ausschuss eingeführt und lässt die Öffentlichkeit am selbstgemachten kulinarischen Vergnügen teilhaben.
Screenshot Facebook Seite Irene Heisz
Trendig: Waffenverbotszone
Kronen Zeitung, 19.2.2019
Abschließend noch ein Blick auf die Frage Alkoholverbot und den Fasching 2020.
Tiroler Tageszeitung, 19.02.2019