Mal ein wenig provakt überlegt 🙂 50,2 % Wahlbeteiligung bei der Innsbrucker Gemeinderatswahl haben nur für einen kurzen Schockmoment gereicht.
Ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Demokratie auf allen Ebenen und vor allem in allen Bereichen ist mehr denn je angesagt. Nicht nur die politischen Ebenen wie NR, Landtag oder Gemeinderat, sondern auch die Wahlen der Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer oder Studentenvertretung leiden seit Jahren unter Wählerschwund.
Für die gewählten Abgeordneten im Nationalrat, Landtag oder Gemeinderat ändern sich durch die niedrige Wahlbeteiligung jedoch nichts. Die Gremien behalten die gleiche Größe, die Aufwandsentschädigungen bzw. der Lohn bleibt in derselben Höhe.
Nur der jeweilige Bürgermeistergehalt kleinerer Gemeinden orientiert sich an der Gemeindegröße. Siehe dazu das passende Merkblatt des Landes Tirol. In so mancher Gemeinde ist dann natürlich rund dem Stichtag zum Wählerverzeichnis ein wenig Mobilisierung in Sachen angemeldeter Einwohnerzahlen zu finden.
Im aktuellem Innsbrucker Stadtrecht sind die Entschädigungen für Bgm., Vbgm., amtsf. StR, StR und GR wie folgt definiert:
§ 14
Entschädigungen
(1) Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§ 10 Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(2) Den Mitgliedern des Stadtsenates gebührt für die Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung in der Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(3) Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenden Auslagen eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Amtsführenden Stadträten und amtsführenden Gemeinderäten (§ 35 Abs. 3) gebührt für die Dauer der Ausübung ihres Amtes eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der im Abs. 2 festgelegten Entschädigung.
(5) Die Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 4 sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Amtes bzw. des Mandates fällt, gebühren die Entschädigungen nur anteilig, es sei denn, daß das Amt bzw. das Mandat durch Krankheit oder Tod endet. Wird ein Mitglied des Gemeinderates beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Entschädigung für den betreffenden Zeitraum. Für der Anspruch eines Ersatzmitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates auf Entschädigung gilt der zweite Satz dieses Absatzes sinngemäß.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 kann der Gemeinderat Mitgliedern des Gemeinderates, denen besondere Dienstleistungen zugewiesen worden sind, für den mit ihrer Besorgung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine zusätzliche Entschädigung zuerkennen. Abs. 5 erster bis dritter Satz gilt sinngemäß.
(7) Von den nach Abs. 1 bis 6 gebührenden Entschädigungen, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, ist zu der gemäß § 15 vorgesehenen Pensionsversorgung vom Bürgermeister, von den Bürgermeisterstellvertretern, von den amtsführenden Stadträten und von den amtsführenden Gemeinderäten ein Beitrag in der Höhe von 16,5 v.H., von den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates ein Beitrag in der Höhe von 13,5 v. H. zu entrichten.
Ein Demokratiepaket als Angebot für den Wähler, damit die Nachfrage bei Wahlen wieder steigt:
Sinkt die Nachfrage bei einem Angebot, ist in den seltensten Fällen der Käufer schuld. Vielmehr muss sich das Management des Angebotes die Frage stellen, was falsch läuft. Ideen um die politische Beteiligung der Bevölkerung zu verbessern gibt es einige, deren Umsetzung lässt aber noch auf sich warten. (Stichwort Bürgeranträge, Transparenz, Mitbestimmung, und, und, und.
Eine Möglichkeit wäre, die Bezüge der Abgeordneten dem Wahlergebnis anzupassen. Bei 100 % Ausgangsposition des Grundgehaltes, werden die Prozentzahlen der Nichtwähler abgezogen. Von dieser Summe gibt es dann für die Funktionen die entsprechende Aufwandsentschädigung.
Man könnte auch die jeweiligen Gremien um den Anteil der Nichtwähler verkleinern und den Rest mit den Listen entsprechend dem Wahlergebnis besetzen.
Sehr provokante Vorschläge? Richtig, aber die Wahlwerber dürfen ihre politische Kreativität nicht nur auf den „Intensivwahlmonat“ beschränken, sondern sollten tagtäglich ihren Job als Politiker umsetzen.