… Aussch(l)uss …

Neben dem Stadtsenat und dem Gemeinderat sind die Ausschüsse die dritte wichtige Säule der Innsbrucker Gemeindepolitik. Der öffentlichkeitwirksamste Ausschuss ist dabei der Kontrollausschuss. Mesut Onay (Alternative Liste Innsbruck) wurde als Obmann gewählt, soll aber zur Halbzeit der Gemeinderatstätigkeit den Obmannsitz weitergeben, als Ersatzmitglied für Onay ist Thomas Mayr (Liste Fritz) nominiert. Neben Onay sind in diesem Ausschuss: Renate Kramer-Stark, Thomas Lechleitner (Grüne 2), Markus Lassenberger, Andreas Dengg (FPÖ 2), Markus Stoll (Liste Für Innsbruck 1), Johannes Anzengruber (ÖVP 1), Benjamin Plach (SPÖ 1), Julia Seidl (NEOS 1, Ersatzmitglied Gerald Depaoli, Gerechtes Innsbruck). Insgesamt 9 Mitglieder.

Daneben gibt es 10 weitere Ausschüsse des Gemeinderates sowie je einen Stadtteilausschuss für Igls und einen für Vill.

Die Übersicht der Ausschüsse sowie ihre Mitglieder und Ersatzmitgleider findet man hier: Link auf innsbruck.gv.at

Tiroler Tageszeitung, 16.6.18

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Die Arbeitsweise der Ausschüsse wird der Geschäftsordnung des Gemeinderates geregelt, wichtige Details: „Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.“ und „Das Recht der Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt.“

Aus der Geschäftsordnung: Ausschüsse

§ 50

Allgemeines

(1) Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen (§ 30 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) einzurichten. Für einzelne Zweige der Verwaltung kann der Gemeinderat darüber hinaus ständige oder nichtständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, einrichten. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse.

(2) Die Ausschüsse haben ein antragstellendes Beschlussrecht.

(3) Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuss des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.

(4) Der Gemeinderat kann die Ausschüsse nach Abs. 1 zweiter Satz jederzeit auflösen.

§ 51

Einrichtung der Ausschüsse

(1) Die Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Die Wahl der Ausschussmitglieder wird unmittelbar nach der Konstituierung des jeweiligen Gemeinderates für die Dauer seiner Funktionsperiode vorgenommen.

(2) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.

(3) Zur Konstituierung der einzelnen Ausschüsse und zur Wahl ihrer Vorsitzenden und deren Stellvertreter treten die Ausschussmitglieder unter Vorsitz des Bürgermeisters zusammen. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können vom jeweiligen Ausschuss jederzeit wieder abgewählt werden.

(4) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen Mitglieder des Gemeinderates sein.

(5) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann sachkundige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. Zur Berichterstattung über Anträge im Sinne des § 13 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kann er auch den Antragsteller einladen. Wird dem Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Ausschusses spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Vorsitzende diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.

§ 52

Abberufung von Ausschussmitgliedern

Die Abberufung von Ausschussmitgliedern steht jener Gemeinderatspartei zu, von der das Mitglied seinerzeit zur Wahl nominiert wurde.

§ 53

Einberufung der Ausschusssitzungen

(1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; dazu ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. Die Einladungen hiezu sind mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungsbeginn zuzustellen. Ihnen ist die Tagesordnung anzuschließen.

(2) Ist der Bürgermeister nicht Einberufer einer Sitzung, so ist er dazu für alle Fälle einzuladen. Vor allem ist ihm die Tagesordnung rechtzeitig vorzulegen.

(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben.

§ 54

Zuweisung von Geschäftsstücken; Teilnahme des Bürgermeisters

(1) Die Geschäftsstücke sind über den Bürgermeister den Ausschüssen zur Behandlung zuzuweisen.

(2) Werden Akten dem Ausschuss nicht vorgelegt, weil sie von den jeweiligen Fachdienststellen ablehnend behandelt wurden, so sind die ablehnenden Entscheidungen dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(3) An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Sollten sich die Beratungen in einem Ausschuss zum Nachteil einer Sache verzögern, steht es dem Bürgermeister zu, ohne Verzug darüber eine Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen.

§ 55

Verlauf der Sitzungen

(1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Er hat für die reibungslose Abwicklung der Tagesordnung Sorge zu tragen.

(2) Anfragen, Anträge und Anregungen von Ausschussmitgliedern können erst nach Erledigung der Tagesordnung zur Beratung kommen.

(3) Die Regelung über die Befangenheit (§ 41) gilt für die Gemeinderatsmitglieder auch im Rahmen ihrer Tätigkeit in Ausschüssen.

§ 56

Ausschussbeschlüsse

(1) Das Antragsrecht der Ausschüsse setzt nach dem Ergebnis der Beratungen zu fassende Beschlüsse voraus, die in eine zur Abstimmung geeignete Formulierung zu bringen sind. Das Ergebnis der Abstimmung ist vor allem durch wörtliche Anführung des gefassten Beschlusses in der für jede Sitzung abzufassenden Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen sind mündlich. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Auf den Umstand, dass ein Gegenstand im Ausschuss nur mit Mehrheit angenommen wurde, ist in der Berichterstattung vor dem Gemeinderat hinzuweisen.

§ 57

Weiterleitung der Behandlungsunterlagen

(1) Die in den Ausschüssen behandelten Akten sind mit den auf ihnen vermerkten Beschlüssen dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Der Bürgermeister hat diese Akten auf die Tagesordnung des zuständigen Organs zu setzen, und zwar:

beim Gemeinderat innerhalb von acht Wochen nach Vorlage und beim Stadtsenat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage.

(3) Findet innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen keine Gemeinderats- bzw. Stadtsenatssitzung statt, sind diese Akten auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderats- bzw. Stadtsenatssitzung zu setzen.

§ 58

Gemeinschaftliche Sitzungen von Ausschüssen

(1) Zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Bereinigung widerstreitender Beschlüsse kann der Bürgermeister zwei oder mehrere Ausschüsse zu einer gemeinsamen Sitzung unter seinem Vorsitz laden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit einer solchen Sitzung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beteiligten Ausschüsse erforderlich. Die Abstimmung hat für jeden Ausschuss gesondert zu erfolgen.

(3) Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden jenes Ausschusses, dem der Gegenstand ursprünglich zugewiesen worden war. Der Berichterstatter für den Gemeinderat wird aus der Mitte aller beteiligten Ausschüsse gewählt.

§ 59

Charakter der Sitzungen; Niederschrift

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Ausschüsse und die an einer Ausschusssitzung im Sinne des § 51 Abs. 2 und 5 oder im Sinne des § 54 Abs. 3 teilnehmenden Personen sind zum Stillschweigen über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.

(2) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Das Recht der Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt.

Kronen Zeitung, 16.6.18

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Tiroler Tageszeitung, 16.6.18

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